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   FG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - 8 K 8286/17   

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https://dejure.org/2019,10037
FG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - 8 K 8286/17 (https://dejure.org/2019,10037)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.01.2019 - 8 K 8286/17 (https://dejure.org/2019,10037)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. Januar 2019 - 8 K 8286/17 (https://dejure.org/2019,10037)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1-3
    Zuordnung der Einkünfte einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Zweckbetrieb - Erstellung von Versicherungsvergleichsanalysen durch eine gemeinnützige Verbraucherschutzorganisation

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 13.12.1978 - I R 39/78

    Zum Begriff "Förderung der Allgemeinheit" im Gemeinnützigkeitsrecht

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - 8 K 8286/17
    Das Gemeinnützigkeitsrecht der § 51 ff. AO schließt grundsätzlich nicht aus, dass das Individuum Vorteile aus der als gemeinnützig anerkannten Tätigkeit zieht ( z.B. Stipendiat einer nach § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO als gemeinnützig anerkannten X...), maßgebend ist allein, ob die Tätigkeit der Körperschaft als solche dem "allgemeinen Besten" auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet nützt (BFH, Urteil vom 13. Dezember 1978 I R 39/78, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1979, 482-488).

    Soweit § 52 Abs. 1 Satz 1 AO die Förderung der Allgemeinheit fordert, so soll mit dieser Formulierung lediglich die steuerbegünstigte Förderung eines abgeschossenen Personenkreises ausgeschlossen werden (BFH, Urteil vom 13. Dezember 1978 aaO).

  • BFH, 26.04.1995 - I R 35/93

    Arbeitstherapeutische Beschäftigungsgesellschaften dienen einem gemeinnützigen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - 8 K 8286/17
    Ein Zweckbetrieb liegt damit nur vor, wenn die Tätigkeit selbst, nicht aber die Entgelterhebung als solche für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Satzungszwecke erforderlich ist (vgl. BFH, Urteil vom 26. April 1995 I R 35/93, BStBl II 1995, 767 , m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des BFH muss die Frage, ob der tatsächliche oder potentielle Wettbewerb bei Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbar ist, unter Beachtung der nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - gebotenen staatlichen Wettbewerbsneutralität beantwortet werden (BFH, Urteil vom 26. April 1995 I R 35/93, BStBl II 1995, 767 ).

  • FG Hamburg, 15.11.2017 - 1 K 2/16

    Umsatzsteuerliche Behandlung entgeltlicher Einzelberatungen einer als

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - 8 K 8286/17
    Insofern ist auch eine individuelle Aufklärung und Information des Verbrauchers als gemeinnützig anzuerkennen, soweit ein unbegrenzter Personenkreis ebenfalls auf vergleichbare Informationen zugreifen kann (im Ergebnis ebenso Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 11. November 2017 1 K 2/16, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2018, 792 ).
  • BFH, 22.06.2016 - V R 49/15

    Zur Zulässigkeit einer Klage gegen einen auf 0 EUR lautenden

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - 8 K 8286/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- ist eine Klage, mit der geltend gemacht wird, es werde zu Unrecht eine Körperschaftsteuerpflicht bejaht, obwohl die Voraussetzungen der Befreiung von der Körperschaftsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz - KStG - vorliegen, zulässig, da dieses Vorbringen zur Darlegung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 40 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO - ausreicht (BFH, Urteil vom 22. Juni 2016 V R 49/15, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2016, 1754 ).
  • BFH, 26.08.2021 - V R 5/19

    Individueller Verbraucherschutz als Zweckbetrieb und ermäßigter Umsatzsteuersatz

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.01.2019 - 8 K 8286/17 aufgehoben und die Klage hinsichtlich Umsatzsteuer 2014 abgewiesen; im Übrigen (Körperschaftsteuer 2014 sowie Gewerbesteuermessbetrag 2014) wird die Revision zurückgewiesen.

    Das FA beantragt, das Urteil des FG vom 24.01.2019 - 8 K 8286/17 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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